Honorare und Preise bei Bildnutzung orientiert sich die
Agentur an den Preisen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing.
Grundsätzlich ist es jederzeit möglich, bei einer kontinuierlichen
Zusammenarbeit pauschale Preise mit Motorsportpressebild by Mario Zellmer zu
vereinbaren. Bei Tageszeitungen Zeitschriften und Magazinen wird das übliche
Anstrichhonorar akzeptiert. Die Recherche in unserer Datenbank ist kostenfrei.
1.
Jegliche Verwendung des übersandten Bildmaterials
ist honorarpflichtig. Die Honorarsätze sind vor der
Verwendung zu vereinbaren und richten sich nach
Medium, Art und Umfang der Nutzung. Der Kunde ist
verpflichtet, die notwendigen Auskünfte vor der
Nutzung zu erteilen. Macht der Besteller keine
genauen Abgaben, ist die Agentur berechtigt, ein
Pauschalhonorar anzusetzen.
2.
Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden
Regelung gelten Honorarvereinbarungen nur für eine
einmalige Veröffentlichung in einem einzigen
Verlagsobjekt und nur für die erste Auflage in der
Originalsprache. Jede weitere Verwendung (z.B. auch
das Produktbegleitende Prospekt, Werbung,
Klappentext, Rezension, Nachdruck, Lizenzausgabe wie
z.b in Buchgemeinschaften, Leseringen etc.) ist
erneut honorarpflichtig und bedarf auch der erneuten
Zustimmung.
3. Die
Nutzungsrechte werden unter der aufschiebenden
Bedingung der Gutschrift der gesamten vereinbarten
Vergütung übertragen.
4.
Exklusivrechte und Sperrfristen unterliegen einem
zusätzlichen Honorar von mindestens 100% des
Grundhonorars für die Nutzung der entsprechenden
Aufnahme.
5.
Sobald der Besteller bekundet hat , dass er das
gelieferte Bildmaterial ganz oder teilweise nutzen
will, ist die Agentur berechtigt, ihm die Vergabe
von Nutzungsrechten in Rechnung zu stellen, auch
wenn die die Veröffentlichung oder sonstige Nutzung
noch nicht erfolgte. Sämtliche berechneten Honorare
und sonstigen Entgelte verstehen sich zuzüglich der
jeweils bei Vertragsabschluß geltenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Rechnungen sind stets nach Erhalt
und ohne Abzug fällig und zahlbar. Bank- und
Versandgebühren sowie sonstige mit der Zahlung
verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Kommt
der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist
Motorsportpressebild by Mario Zellmer berechtigt,
einen Zuschlag in Höhe von 5% per Monat auf den
Rechnungsbetrag zu verlangen. Die Geltendmachung von
weiteren Schadenersatzansprüchen bleibt vorbehalten.
Aufrechnung oder Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechtes ist nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen
des Kunden möglich.
V. Urhebervermerk,
Belegexemplar
1. Der
Kunde ist verpflichtet, die Veröffentlichung einer
Aufnahme mit einem entsprechenden Urhebervermerk
unter zweifelsfreier Zuordnung zum Bild zu versehen.
Motorsportpressebild by Mario Zellmer hat das Recht,
im Einzelfall dessen Unterlassung zu verlangen. Wird
diese Verpflichtung verletzt, erhält
Motorsportpressebild by Mario Zellmer einen
Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte
Honorar bzw. das von Motorsportpressebild by Mario
Zellmer zu beanspruchende Grundhonorar.
2. Von
jeder Veröffentlichung sind unaufgefordert zwei
vollständige Belegexemplare mit Anstrich zuzusenden.
VII. Persönlichkeitsrechte Persönlichkeitsrechte
sind nach §22 u.23 KuG seitens des Verwenders zu
beachten. Tendenzfremde Verwendung und
Verfälschungen in Bild und Wort sowie Verwendungen,
die zur Herabwürdigung abgebildeter Personen führen
können, sind unzulässig und machen den Verwender
schadenersatzpflichtig. Eine Haftung im Falle des
Missbrauch dieser Rechte kann von
Motorsportpressebild by Mario Zellmer nicht
übernommen werden.
IX. Rechtswahl,
Gerichtsstand
1. Für
alle vertraglichen Beziehungen, auch bei Lieferung
oder Nutzungsrechteinräumung ins Ausland, gilt
ergänzend das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen
der Schriftform.
3. Die
etwaige Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen
dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist
durch eine Sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu
ersetzen, die der angestrebten wirtschaftlichen
Regelung am nächsten kommt.
4.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Sigmaringen. Ist
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden
im Zeitpunkt einer Klageerhebung unbekannt oder hat
der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der
deutschen Gesetze verlegt, ist als Gerichtsstand
D-72488 Sigmaringen vereinbart.